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Fragen rund um Wohngeld

Haben Sie schon mal überschlagen, ob Wohngeld für Sie in Frage kommen könnte? Hier geben wir Ihnen erste Tipps.

Mieter die zwischen einem Viertel und einem Drittel ihres monatlichen Nettoeinkommens für die Kaltmiete ausgeben, haben normalerweise Anspruch auf Wohngeld. Wir erleben es immer wieder, dass Mieter ihren Anspruch auf Wohngeld nicht wahrnehmen. Scheuen Sie sich nicht vor der Antragstellung!



Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss. Es soll den Betroffenen Zugang zu angemessenem Wohnraum ermöglichen. Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Es wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach ist ein neuer Antrag nötig. Wer zu den Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld und sollte ihn wahrnehmen.



Wer bekommt Wohngeld?

Wohngeld wird als Mietzuschuss an Mieter gezahlt. Voraussetzung: Der Antragsteller bewohnt den Wohnraum selbst und trägt die Kosten dafür.

Bei der Bewilligung von Wohngeld werden die Familienmitglieder berücksichtigt. Dies gilt nur, wenn Sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben und selbst nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Nach dem Wohngeldrecht zählen zu den Familienmitgliedern: Haushaltsvorstand, Ehepartner, Eltern, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin.



Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Empfänger von Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld (Grundsicherung) haben keinen Anspruch auf Wohngeld, weil diese Leistungen bereits Unterkunftskosten enthalten. Neben dem Empfänger dieser Zahlungen sind auch die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen: Das sind in der Regel seine Familienangehörigen, also zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner und Kinder.

Ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld hat, wer zu viel verdient und die Einkommensgrenze überschreitet. Wenn BAföG- oder Berufsausbildungsbeihilfe-Bezieher sich eine Wohnung teilen, haben sie ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.



Welche Unterlagen sind bei der Antragstellung wichtig?

  • alle Unterlagen über Einkünfte wie z. B. Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers,  Rentenbescheinigungen, Nachweis über die Zahlung von Kindergeld und Unterhalt

  • Nachweis über den Mietvertrag einschließlich Mietpreis 





Wie wird das Wohngeld berechnet?

 Das Wohngeld wird auf Grundlage des Einkommens, der Miete und der Nebenkosten berechnet. Bei der Berechnung werden auch die im Haushalt lebenden Familienmitglieder berücksichtigt.



Wichtige Empfehlungen

Wir empfehlen unseren Mietern, uns das Wohngeld abzutreten. So kann bei fehlenden Einkünften zumindest ein Teil der Miete abgedeckt werden.

  • Vermeiden Sie, dass Mietrückstände auflaufen. Erfahrungsgemäß  lassen sich umfangreichere Mietrückstände schwer wieder ausgleichen.

  • Doch mit dem Abtritt des Wohngeldes ist der Mieter nicht von der Verantwortung entbunden. Das Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und muss jährlich verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss deshalb rechtzeitig eingereicht werden.

  • Das Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Nicht immer ist der Mieter sofort in der Lage, alle Unterlagen vollständig vorzulegen. Der Antragsteller kann den Antrag aber erst einmal unvollständig abgeben.

  • Allerdings muss er sich so schnell wie möglich um die Beschaffung der fehlenden Unterlagen kümmern.

  • Die Wohngeldstelle sollte informiert werden, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Unterlagen kommt.

  • Wenn der Antragsteller sich nicht ausreichend um die Bereitstellung der geforderten Unterlagen kümmert, kann der Wohngeldantrag – wegen fehlender Mitwirkung - aber auch abgelehnt werden.

 

 

Ansprechpartner für Wohngeld:

Amt für Jugend, Familie und Soziales des Landkreises
Abt. Wohngeld
Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22
06526 Sangerhausen

Telefon: 0 34 64 - 5 35 33 01
Fax: 0 34 64 - 5 35 33 90
E-Mail: sozialamt@mansfeldsuedharz.de

 

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 Uhr - 15.00 Uhr
Dienstag von 8.30 Uhr - 17.30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag von 8.30 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr


Dieser Beitrag wurde am 19.10.2016 von Nico Müller geschrieben bzw. geändert.

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