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Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt man zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Mietpreisbindung. Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Die Einkommensgrenzen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (jeweils Jahreseinkommen) betragen für
- Einpersonenhaushalte: 12.000 Euro
- Zweipersonenhaushalte: 18.000 Euro
- Zuzüglich für jedes weitere Haushaltsmitglied: 4.100 Euro
- Für Kinder erhöhen sich diese Einkommensgrenzen für jedes Kind um 500 Euro.
Diese Beträge können nur als grobe Orientierungswerte genommen werden, weil der Einkommensberechnung eine spezielle Methode zu Grunde liegt. Die o.g. Werte sind dem Begriff des Netto-Einkommens angenähert, entsprechen ihm aber nicht vollständig.
Für Wohnungen, die nach den Wohnungsbauprogrammen des Landes errichtet oder modernisiert wurden, gilt je nach Förderprogramm ein Zuschlag zu diesen Einkommensgrenzen, in der Regel von 20 %. Für Wohnungen, die dem BelBindG LSA unterfallen, gelten die o.g. Grenzen ohne Zuschlag.
Die im Land Sachsen-Anhalt ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten nur im Land Sachsen-Anhalt. An wen muss ich mich wenden? Wohnberechtigungsscheine erteilen die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Gebühren fallen an? Gebühr: 10,30 Euro Gebührenbefreit sind Sozialhilfeempfänger, Empfänger von ALG II und Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Rechtsgrundlage
- § 27 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WofG)
- Kostentarif laufende Nummer 55 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Was sollte ich noch wissen?
Auskunft, ob eine Wohnung belegungsgebunden ist, kann der Verfügungsberechtigte (Eigentümer oder Verwalter) oder die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte erteilen. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt nur zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt durch die Verfügungsberechtigten. Die Zahlung einer Mietkaution ist möglich, Provisionen oder Maklercourtagen sind aber bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Wollen Sie in einem anderen Bundesland eine belegungsgebundene Wohnung beziehen, so sollten Sie sich an die zuständige Stelle des jeweiligen Landes wenden, um einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Zuständige Stelle
Kreisverwaltung Sangerhausen Landkreis Mansfeld-Südharz – Wirtschaftsförderung Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22 06526 Stadt Sangerhausen Postfach 101135 06511 Stadt Sangerhausen Telefon: 03464 – 535 1523
Fax: 03464 – 535 1591
Quelle: www.mansfeldsuedharz.de
Dieser Beitrag wurde am 11.01.2018 von Nico Müller geschrieben bzw. geändert.
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